VfB Osnabrück – Minigolf in Osnabrück und Wallenhorst

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Satzung des Vereins

Vereinssatzung
§1

Der Verein für Bahnengolf Osnabrück (VfB Osnabrück), Sitz in Osnabrück, Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V., verfolgt ausschließlich und insbesondere gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist, den Bahnengolfsport zu fördern und gemäß den Richtlinien des Deutschen Bahnengolfverbandes auszuüben. Der Verein führt ein regelmäßiges Training durch, veranstaltet interne Meisterschaften und Pokal-wettbewerbe und Publikumsmaßnahmen. Er beteiligt sich an den jeweiligen Ligaspielen und Wettbewerben des Nordrheinwestfälischen Bahnengolfverbandes (NBV). Er fördert die Jugend und beauftragt zu diesem Zweck einen Jugendwart. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. 2932. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Anfallende Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral zu führen. Die Mitgliedschaft steht jedem offen.

§4

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Sie wird durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes vollzogen.

§5

Bei der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung jährlich festgelegt wird.

§6

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Tod

§7

Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat mit 6-wöchiger Frist zum Jahresende schriftlich zu erfolgen. Eventuelle Ausnahmen, z.B. zum Saisonende, können auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden.

§8

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von einem Angehörigen des Gesamtvorstandes beantragt werden. Gründe, die zum Ausschluß führen können sind:

a) unehrenhaftes, unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten

b) Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein

Dem Mitglied, dessen Ausschluß beabsichtigt ist, muß Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluß ist innerhalb von 14 Tagen eine Berufung möglich, über sie entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Wichtige Angelegenheiten legt er der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor.

§10

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Diese wird durch Aushang im Vereinsschaukasten den Mitgliedern angezeigt.

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens vier der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Im übrigen wird wie bei einer Mitgliederversammlung verfahren.

Eine schriftliche Einladung hat nicht zu erfolgen, außer zu der jährlich stattfindenden Hauptversammlung.

§11

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§12

Die Jahreshauptversammlung

a) wählt den Vorstand und den Gesamtvorstand, beruft ihn ab und nimmt die Entlastung des Vorstandes vor

b) genehmigt Vorstandsbeschlüsse nach § 17

c) entscheidet über die Höhe der Beiträge und setzt die Aufnahmegebühr fest

d) beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

e) genehmigt Vorstandsbeschlüsse

f) wählt die Kassenprüfer

g) ernennt Ehrenmitglieder

§13

Die Mitgliederversammlung einschließlich der Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§14

Der Vorstand setzt sich aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Kassenwart zusammen. Er entspricht dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 26 BGB.

Zum Gesamtvorstand gehören der Vorstand, der Sportwart und der Jugendwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§15

Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden für 2 Jahre auf der Jahreshauptversammlung durch diese gewählt. Während der Amtszeit kann eine Abwahl nur mit 2/3 Mehrheit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

§16

Der Vorstand holt für folgende Geschäfte die Genehmigung der Jahreshauptversammlung ein:

a) alle Rechtsgeschäfte, die Grundstücksangelegenheiten betreffen

b) alle Kreditaufnahmen

c) alle sonstigen Geldgeschäfte, die einen von der Jahreshauptversammlung festgelegten Betrag überschreiten

§17

Der Gesamtvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlußfähig.

§18

Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und von dem Schriftführenden zu unterzeichnen.

§19

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung kann nur auf der Jahreshauptversammlung gestellt werden. Sofern die Jahreshauptversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, wird der 1. Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator. Er wickelt die laufenden Geschäfte ab und verwendet das Restvermögen entsprechend §20.

§20

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Sporthilfe Niedersachsen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

Diese Satzung wurde am 1. März 1992 von der Jahreshauptversammlung verabschiedet und tritt am 1. April 1992 in Kraft.

Diese Satzung wurde wegen der Namensumbenennung im März 1998 neu verfaßt.

Hiermit bestätigen wir die Satzungsänderung am 28.8.1999



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